Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Für das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt gleich- oder möglichst nahekommende wirksame Regelung zu ersetzen. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht geregelt ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
(6) Gerichtsstand ist das für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gericht, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder einer Niederlassung des Käufers zuständig ist. Im Übrigen ist der in Satz 1 bestimmte Gerichtsstand ausschließlich, soweit der Käufer Kaufmann ist.
(7) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Der Schriftform bedarf auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. O. g. Unterlagen sind Eigentum der ICONORM GmbH und dürfen ohne dessen Einverständnis weder kopiert noch sonst in irgendeiner Art vervielfältig und weiter gegeben werden. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
§ 3 Preise
(1) Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich ohne Verpackung und Transportkosten, soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Verpackung und Transport werden zu Selbstkosten zusätzlich berechnet. Die Verpackung ist vom Käufer im Bedarfsfall zu entsorgen. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; dies gilt nicht bei Verträgen mit Letztverbrauchern bzw. bei Angeboten an Letztverbraucher.
(2) Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis aufgrund eingetretener Material , Lohn- oder Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, entsprechend erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um deutlich mehr als die Lebenshaltungskosten, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstandenen Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt zu bezahlen: 30% bei Auftragsbestätigung, 30% bei Planfreigabe, 40% bei Anzeige der Lieferbereitschaft. Die Rechnungen sind spätestens 14 Kalendertage nach dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Verkäufer die Rechnung abgeschickt hat.
(2) Der Verkäufer kann vom Käufer bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von
8 % über dem Basiszinssatz p.a. verlangen. Ist der Käufer Verbraucher, beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 5 % über dem Basiszinssatz. Dem Verkäufer bleibt es vorbehalten, gegen entsprechenden Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
§ 5 Lieferfrist
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen des Auftrags führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
§ 6 Aufrechnung
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 7 Gefahrenübergang
Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer geht die Gefahr auf den Käufer über.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Tilgung. sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer vor. Der Käufer erwirbt somit erst das Eigentum, wenn sämtliche Forderungen beglichen sind.
(2) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits mit Abschluß des vorliegenden Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Käufer/Weiterverkäufer an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gekauften Waren veräußert, so ist die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Dies gilt entsprechend, wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet wird.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch den Verkäufer, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder dem Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Verkäufer wird von seinem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluß des Vertrages erkennbar wird, daß der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Verkäufers gefährdet wird. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und dem Verkäufer alle zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu geben.
(3) Be- oder verarbeitet der Käufer die gelieferte Ware, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache mit dem Anteil, der dem Lieferpreis im Verhältnis zum Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Weiter werden alle Forderungen, die dem Käufer durch seine Be- und Verarbeitung oder Weiterverkauf der neu entstandenen Sache entstehen, an den Verkäufer in Höhe der bestehenden Zahlungsansprüche schon jetzt abgetreten. Der Verkäufer stimmt der Abtretung zu.
(4) Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils der Lieferung (s. §§ 947, 948 BGB). Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Eigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum an den Verkäufer nach dem Verhältnis des Lieferpreises der Vorbehaltsware zum Wert der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Übertragung an. Der Käufer hat in diesem Fall die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware unentgeltlich zu verwahren. Das Miteigentum setzt sich fort an allen Forderungen, die der Käufer durch Verkauf des Gegenstandes, mit dem die vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verbunden worden ist, erwirbt. Der Käufer tritt bereits jetzt diese Forderung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer stimmt der Abtretung zu. Dies gilt auch, wenn durch die Verarbeitung, Vermengung und Vermischung das Eigentum für einen Dritten entsteht.
(5) Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer bereits jetzt die ihm hieraus entstehenden Forderungen einschließlich der damit verbundenen Sicherungsrechte (z.B. Hypothek) an den Verkäufer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Dieser Abtretung stimmt der Verkäufer zu. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so werden sämtliche dem Käufer entstehenden Ansprüchen bei der Veräußerung des Grundstücks in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Dieser Abtretung stimmt der Verkäufer zu. Zur Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist der Käufer während des Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt. Verfügungen durch Dritte sind dem Verkäufer sofort anzuzeigen.
(6) Auf Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Der Verkäufer ist ermächtigt, die Abtretung anzuzeigen.
(7) Spätestens mit dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder der Beantragung des Insolvenzverfahrens erlöscht das Recht des Käufers zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung, Belastung der Vorbehaltsware und zum Einzug abgetretener Forderungen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Käufer hat die Ware nach Ankunft unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und – sofern solche Mängel vorhanden sind – diese dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für Transportschäden. Offensichtliche Mängel, werden nicht anerkannt. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Bei Transportschäden hat der Käufer selbst die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Bezugnahme auf Muster, Proben, Normen gilt als Beschreibung und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. In der Bezugnahme ist auch keine Vereinbarung über die Beschaffenheit in dem Sinne zu sehen, daß der Kaufgegenstand den Mustern, Proben und Normen exakt entsprechen muß.
(3) Ist der Käufer kein Verbraucher (sondern Unternehmer), ist der Gewährleistungsanspruch auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt, wobei dem Käufer ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Käufer ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) uneingeschränkt.
§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche jedweder Art sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden durch den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht
- für Schadensersatzansprüche wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird;
- für Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte;
- die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht;
- für Schadensersatzansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll;
- für Schadensersatzansprüche wegen des Vorliegens von Mängeln.
(2) Der Verkäufer übernimmt keine Projektleiter- und Überwachungsfunktionen für die fachgerechte (Weiter-)Verarbeitung der Ware durch den Käufer. Daher besteht insoweit auch keine Haftung des Verkäufers.
Stand 04/2007